GEMEINNÜTZIGE ZWECKE

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen FREUNDE DER BRUNO-TAUT-GRUNDSCHULE e.V. und hat seinen Sitz in Berlin – Britz.

Die Gründungsversammlung vom heutigen Tage beauftragt den/die Vorsitzenden, die Eintragung in das Vereinsregister zu beantragen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Ziel des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Arbeit der Schule in ideeller, kultureller, humanitärer und materieller Hinsicht.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch z.B. finanzielle Unterstützung von Klassenfahrten, Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, Durchführung schulischer Veranstaltungen, Theateraufführungen, Unterstützung sozial benachteiligter Schüler in besonderen Fällen.

Er soll Schüler, Eltern Lehrer, Erzieher, Freunde der Schule und ehemalige Schüler miteinander verbinden und die Schule bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben unterstützen, sowie Gespräche über pädagogische Fragen ermöglichen und fördern und eine intensive Öffentlichkeitsarbeit betreiben.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 3 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele des Vereins unterstützen will. Die jederzeit mögliche Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung durch den Vorstand.

Der Vereinsbetrag beträgt je Monat 1.00 Euro. Er kann bis zu 12 Monaten im Voraus entrichtet werden. Bei erteilter Einzugsermächtigung beträgt der Jahresbeitrag 10,00 Euro.

§ 4 Austritt Ausschluss

Austrittserklärungen können jederzeit erfolgen; sie sind schriftlich an ein Mitglied des Vorstandes zu richten.

Der Vorstand ist daneben berechtigt, solche Mitglieder aus dem Verein auszuschließen, die gegen die Vereinsziele verstoßen.

Eine Rückzahlung entrichteter Beiträge erfolgt in keinem Fall.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

a) Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder des Vereins an. Zu ihren Aufgaben gehört u. a.:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes und des Abschlusses
  • Erteilung der Entlastung
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
  • Aussprache und Beschlussfassung über Anträge
  • Aussprache und Beschlussfassung über Arbeitspläne und Veranstaltungen

Die Mitgliederversammlung soll soll einmal im Jahr, im 1. Quartal des Geschäftsjahres (=Kalenderjahr) durchgeführt werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Vorstandsbeschluss oder auf Antrag von mindestens 10 v. H. der ordentlichen Mitglieder einberufen werden.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich 7 Tage vorher unter Vorlage der Tagesordnung. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vereins.

Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

Stimmrechtsübertragungen sind zulässig; sie müssen dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.

Satzungsänderungen können nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

b) Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf Dauer von 2 Jahren gewählt.

Dem Vorstand gehören an:

  • der/die 1.Vorsitzende
  • der/die 2.Vorsitzende
  • der/die Kassenwart/in
  • der/die Schriftführer/in
  • bis zu 3 Beisitzer/innen

Dem Vorstand gehören weiter an:

  • der/die Schulleiter/in der Bruno –Taut – Grundschule
  • ein/e Lehrer/in der Bruno –Taut – Grundschule

soweit diese Mitglieder des Vereins sind.

Der Vorstand vertritt den Verein und seine Mitglieder in allen Angelegenheiten des Vereines, insbesondere auch in Rechtsstreitigkeiten.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

Der Vorstand ist berechtigt, bei Übergabe von Mitteln an die Schule, dieser Auflagen über die Verwendung zu erteilen.
Der Schulleiter ist gehalten, dem Vorstand über die Mittelverwendung zu berichten.

Über die Verwendung von Mitteln entscheidet der Vorstand; er gibt der Mitgliederversammlung Rechenschaft. Der Vorstand darf nur über vorhandene Mittel verfügen und keine Verpflichtungen eingehen, die nicht den Zielen des Vereins dienen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn durch den Vorsitzenden schriftlich mit mindestens 3 Tagen Frist einberufen wurde und mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 6 Anträge

Anträge können eingebracht werden:

  • von allen Mitgliedern des Vereins
  • von der Schulleitung
  • von den Konferenzen der Schule
  • von der GEV

und müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

§ 7 Kassenprüfung

Die jährliche Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen, die auch Entlastung erteilt.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

An einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins müssen mindestens 50 v. H. der tatsächlichen Mitglieder teilnehmen.
Sind weniger als 50 v. H. der Mitglieder erschienen, so erfolgt die Auflösung des Vereins durch schriftlichen Beschluss des Vorstandes; wenn mindestens ¾ der Mitglieder auf schriftliche Befragung sich dafür ausgesprochen haben oder dies beantragen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das nach Deckung aller Kosten verbleibende Vermögen an die Bruno Taut Grundschule, die es ebenfalls ausschließlich und unmittelbar zugunsten ihrer Schüler/innen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung beschlossen und durch einstimmigen Beschluss in Kraft gesetzt.

Berlin, den 05. Dezember 1990*

*Satzung (geänderte Fassung vom 7. Juni 2006)